Produkthaftung:
Seit dem 1.
Januar 1990 ist das Produkthaftungsgesetzt in Kraft getreten. Es
gilt für alle Produkte die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht
wurden. Vor allem Endverbraucher sollen durch dieses Gesetz vor
fehlerhaften Produkten und daraus eventuell entstandenen oder
erlittenen Schäden geschützt werden.
Hersteller im
Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder
ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der
sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder
eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller
ausgibt (§4(1)).
Kann der
Lieferant den Hersteller nicht benennen, so gilt er als Hersteller
des Produktes, was bedeutet, dass er als Hersteller haftet. Laut
§1(1) ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen, der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist.
Im Gegensatz
zur deliktischen Produkthaftung allgemein besteht die Produkthaftung
für den Hersteller hier verschuldensunabhängig. Der Hersteller kann
sich hiervon nicht durch
Entlastungsbeweise befreien!
Der gesetzliche
Begriff „In Verkehr bringen“ bürdet dem Hersteller auch die
Beweislast auf, ob er das Produkt selbst oder durch Dritte in
Verkehr gebracht hat.
Der Geschädigte
kann jeden beliebigen Teilnehmer der Produktions- und Verteilerkette
in Haftung nehmen, also von der Erzeugung, Produktion bis hin zum
Endverbraucher.
Insbesondere
bei einem Produkt als Verbund verschiedener Bauteile ist das Ziel,
jedes Bauteil eindeutig zu identifizieren und seinem Hersteller
zuzuordnen.
Aus der oben
beschriebenen Rechtslage wird produktspezifisch, eine eindeutige,
dauerhafte und fälschungssichere Kennzeichnung zwingend
erforderlich!
(Bild: Laserkennzeichnung des ABS-Steuergeräts mit
2D Code und allen produktionsspezifischen Daten)