Produkthaftung:

Seit dem 1. Januar 1990 ist das Produkthaftungsgesetzt in Kraft getreten. Es gilt für alle Produkte die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. Vor allem Endverbraucher sollen durch dieses Gesetz vor fehlerhaften Produkten und daraus eventuell entstandenen oder erlittenen Schäden geschützt werden.

Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (§4(1)).

Kann der Lieferant den Hersteller nicht benennen, so gilt er als Hersteller des Produktes, was bedeutet, dass er als Hersteller haftet. Laut §1(1) ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist.

Im Gegensatz zur deliktischen Produkthaftung allgemein besteht die Produkthaftung für den Hersteller hier verschuldensunabhängig. Der Hersteller kann sich hiervon  nicht durch Entlastungsbeweise befreien!

Der gesetzliche Begriff „In Verkehr bringen“ bürdet dem Hersteller auch die Beweislast auf, ob er das Produkt selbst oder durch Dritte in Verkehr gebracht hat.

Der Geschädigte kann jeden beliebigen Teilnehmer der Produktions- und Verteilerkette in Haftung nehmen, also von der Erzeugung, Produktion bis hin zum Endverbraucher.

Insbesondere bei einem Produkt als Verbund verschiedener Bauteile ist das Ziel, jedes Bauteil eindeutig zu identifizieren und seinem Hersteller zuzuordnen.

Aus der oben beschriebenen Rechtslage wird produktspezifisch, eine eindeutige, dauerhafte und fälschungssichere Kennzeichnung zwingend erforderlich!

(Bild: Laserkennzeichnung des ABS-Steuergeräts mit 2D Code und allen produktionsspezifischen Daten)